Mit Einführung der ASR A1.8 – Verkehrswege, Ausg. 11/2012 wurden die sicherheitstechnischen Anforderungen an Steigeisengänge und Steigleitern, u. a. an Industrieschornsteinen (Freistehenden Schornsteinen ), Turmbauwerken, sonstigen Bauwerken mit Fallhöhen >10,00 m, welche i. d. R. auch Rettungswege sind, verschärft.
An Steigeisengängen und Steigleitern ( im Außen- und ggf. Innenbereich ) mit Steigschutzeinrichtungen für PSAgA ( Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz mit mitlaufenden Auffanggeräten ), dürfen keine zusätzlichen Ausrüstungen, wie Rückenschutz bzw. Ruhebügel, etc. angebracht sein, welche eine Rettung aus oder über diese Steigeinrichtung behindern.
Für Bauwerksverantwortliche/ Betreiber/ Verfügungsberechtigte ist der Fachhinweise von Bedeutung, weil nach unseren Prüferfahrungen eine Vielzahl, insbesondere ältere Bauwerke bei denen ortfeste Steigschutzein- richtungen für PSAgA nachgerüstet wurden, der bisher vorhandene Rückenschutz oder die Ruhebügel aus unterschiedlichen Gründen aktuell noch vorhanden sind.
Aus technischer Sicht gelten die Regeln des Bestandsschutzes für v. g. Sachverhalt nicht.